28.09.2011, 21:43
Glücksspielvertrag Deutschland
unglaublich, einfach unglaublich dass hier die Deutschen weiter mit Ihren komischen Ansichten und Einstellungen Erfolg haben:
KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass private Sportwetten und Kasinospiele auch weiterhin nicht im Internet angeboten werden dürfen. Der BGH hat damit sowohl das Angebot privater Wettangebote als auch die Vermittlung und Werbung als wettbewerbswidrig untersagt. Damit hatten die Klagen der staatlichen Lottogesellschaften gegen mehrere private Wettveranstalter Erfolg. Der Wettanbieter bwin kündigte rechtliche Schritte gegen das Urteil an.
Das Verbot privater Glücksspiele im Internet beschränke zwar den Dienstleistungsverkehr in der EU, so der Wettbewerbssenat des BGH. Die Ziele, wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung rechtfertigten aber die Beschränkungen, so der BGH.
Die Anbieter bwin, die Sportwetten Gera GmbH und die Carmen Media Group mit Sitz in Gibraltar präsentierten und bewarben unter ihren Domainnamen im Internet ihr Sportwettenangebot, das von Spielern in Deutschland angenommen werden konnte.
Verschiedene staatliche Lottogesellschaften klagten deshalb nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Auskunftserteilung für Schadenersatzklagen in. Der Glücksspielstaatsvertrag von 2008 untersagt private Sportwetten. Mit ihrer Klage erhielten sie vor dem BGH Recht.
Verbot verstößt laut BGH nicht gegen EU-Recht
Zur Begründung hieß es, die privaten Angebote verstießen gegen den Glückspielstaatsvertrag. Der Staatsvertrag, der in Deutschland private Wetten untersagt, widerspreche auch nicht dem EU-Recht. Die Wettanbieter könnten sich auch nicht auf Genehmigungen aus der DDR berufen, die ihnen 1990 vor der Wiedervereinigung erteilt worden waren. Daraus erfolge keine Berechtigung, Sportwetten entgegen der Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag von 2008 anzubieten. Auch auf Genehmigungen aus Malta oder Gibraltar könnten sich die privaten Anbieter nicht berufen.
Das Verbot erfülle auch die Anforderungen des Europäischen Gerichthofs (EuGH) in Luxemburg. Danach sei das staatliche Monopol dann gerechtfertigt, wenn es zur Beschränkung des Glücksspiels beitrage. Beim Verbot privater Sportwetten im Internet handele es sich außerdem um eine eigenständige Regelung im Glücksspielstaatsvertrag. Ob der Vertrag insgesamt die Kriterien der Stimmigkeit erfüllten, sei deshalb unerheblich. Welche Regeln in Deutschland für Spielbanken oder Automatenspiele gelten, die eine persönliche Anwesenheit der Spieler voraussetzen, sei ebenfalls nicht ausschlaggebend.
Der Sportwettenanbieter bwin kündigte an, eine Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil zu prüfen. „Das Urteil des BGH betrifft den Ende dieses Jahres auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag und hat keine Auswirkungen auf die neue Rechtslage ab 2012“, sagte bwin-Direktor Jörg Wacker. Nach Wackers Überzeugung ist das Urteil des BGH mit der Rechtsprechung des EuGH nicht vereinbar. (dapd/abendblatt.de)
Quelle: http://www.abendblatt.de/politik/deutsch...essig.html
KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass private Sportwetten und Kasinospiele auch weiterhin nicht im Internet angeboten werden dürfen. Der BGH hat damit sowohl das Angebot privater Wettangebote als auch die Vermittlung und Werbung als wettbewerbswidrig untersagt. Damit hatten die Klagen der staatlichen Lottogesellschaften gegen mehrere private Wettveranstalter Erfolg. Der Wettanbieter bwin kündigte rechtliche Schritte gegen das Urteil an.
Das Verbot privater Glücksspiele im Internet beschränke zwar den Dienstleistungsverkehr in der EU, so der Wettbewerbssenat des BGH. Die Ziele, wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung rechtfertigten aber die Beschränkungen, so der BGH.
Die Anbieter bwin, die Sportwetten Gera GmbH und die Carmen Media Group mit Sitz in Gibraltar präsentierten und bewarben unter ihren Domainnamen im Internet ihr Sportwettenangebot, das von Spielern in Deutschland angenommen werden konnte.
Verschiedene staatliche Lottogesellschaften klagten deshalb nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Auskunftserteilung für Schadenersatzklagen in. Der Glücksspielstaatsvertrag von 2008 untersagt private Sportwetten. Mit ihrer Klage erhielten sie vor dem BGH Recht.
Verbot verstößt laut BGH nicht gegen EU-Recht
Zur Begründung hieß es, die privaten Angebote verstießen gegen den Glückspielstaatsvertrag. Der Staatsvertrag, der in Deutschland private Wetten untersagt, widerspreche auch nicht dem EU-Recht. Die Wettanbieter könnten sich auch nicht auf Genehmigungen aus der DDR berufen, die ihnen 1990 vor der Wiedervereinigung erteilt worden waren. Daraus erfolge keine Berechtigung, Sportwetten entgegen der Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag von 2008 anzubieten. Auch auf Genehmigungen aus Malta oder Gibraltar könnten sich die privaten Anbieter nicht berufen.
Das Verbot erfülle auch die Anforderungen des Europäischen Gerichthofs (EuGH) in Luxemburg. Danach sei das staatliche Monopol dann gerechtfertigt, wenn es zur Beschränkung des Glücksspiels beitrage. Beim Verbot privater Sportwetten im Internet handele es sich außerdem um eine eigenständige Regelung im Glücksspielstaatsvertrag. Ob der Vertrag insgesamt die Kriterien der Stimmigkeit erfüllten, sei deshalb unerheblich. Welche Regeln in Deutschland für Spielbanken oder Automatenspiele gelten, die eine persönliche Anwesenheit der Spieler voraussetzen, sei ebenfalls nicht ausschlaggebend.
Der Sportwettenanbieter bwin kündigte an, eine Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil zu prüfen. „Das Urteil des BGH betrifft den Ende dieses Jahres auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag und hat keine Auswirkungen auf die neue Rechtslage ab 2012“, sagte bwin-Direktor Jörg Wacker. Nach Wackers Überzeugung ist das Urteil des BGH mit der Rechtsprechung des EuGH nicht vereinbar. (dapd/abendblatt.de)
Quelle: http://www.abendblatt.de/politik/deutsch...essig.html